Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus den Eigentumsverhältnissen am Stichtag 01.01.2022. Die Eigentümer:innen des Grundbesitzes am 01.01.2022 sind zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Änderungen der Eigentumsverhältnisse nach dem Stichtag entbinden also nicht von der Abgabeverpflichtung. Wer Eigentümer:in ist, ergibt sich aus dem Grundbuch.
Bei einem Eigentumswechsel nach dem Stichtag 01.01.2022 ist durch die neue:n Eigentümer:in keine erneute Erklärung abzugeben. In diesen Fällen wird eine Neuveranlagung bzw. Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf Grundlage der eingehenden Notarverträge oder in Erbfällen aufgrund eingehender Sterbefallanzeigen vorgenommen.