Startseite » Was gilt bei baulichen Änderungen nach dem Stichtag 01.01.2022?

Bei baulichen Änderungen, die am Grundbesitz nach dem Stichtag 01.01.2022 erfolgen, beispielsweise durch Umbau, Ausbau, Anbau, Abriss oder Ähnliches, ist von den Eigentümer:innen eine zusätzliche Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (nach neuem Recht) elektronisch und eine Einheitswerterklärung (nach altem Recht) in Papierform einzureichen. Dies gilt für die Stichtage 01.01.2023 (bei baulichen Änderungen im Jahr 2022) bzw. 01.01.2024 (bei baulichen Änderungen im Jahr 2023). Bei baulichen Änderungen im Jahr 2024 ist nur eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (in elektronischer Form) nach dem neuen Recht abzugeben.

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