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Um die rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland im Rahmen der Grundsteuerreform neu zu bewerten, hat der Bundesgesetzgeber zwei Verfahren entwickelt: Das sogenannte Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Welches Verfahren zur Anwendung kommt hängt von der Art des Gebäudes ab und wie dieses genutzt wird.

Allerdings bestand Uneinigkeit zwischen den einzelnen Bundesländern, welches Verfahren angewendet werden soll. Aus diesem Grund besteht für jedes Bundesland die Möglichkeit, eigene Gesetze zur Grundsteuer zu erlassen und eigene Verfahren anzuwenden.

Von dieser Möglichkeit haben Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen Gebrauch gemacht.

Bei der Anwendung von Grundsteuer leicht gemacht fragen wir gleich zu Beginn in der Eingabemaske die Grundstücksmerkmale ab, wozu auch der Ort der Immobilie gehört. So wird sichergestellt, dass für Ihre Immobilie(n) das richtige Verfahren angewendet wird.

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