Zuständig ist das Finanzamt in dessen Bezirk sich der Grundbesitz befindet. Die Grundsteuererklärung wird elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt. Hierfür wird nicht die persönliche Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer benötigt. Für die elektronische Übermittlung ist das Aktenzeichen bzw. das bisherige Einheitswert-Aktenzeichen (auch EW-Az genannt) relevant. Nur hierdurch kann die Grundsteuererklärung elektronisch übermittelt werden. Das Aktenzeichen befindet sich in den Einheitswertbescheiden, die Ihnen bislang zur Bemessung der Grundsteuer vorliegen. Sollte Ihnen der Einheitswertbescheid nicht vorliegen, so empfehlen wir beim zuständigen Finanzamt anzurufen, damit dieses Ihnen das entsprechende Einheitswert-Aktenzeichen mitteilt.